bb) Was sodann die 251 Leistungserbringer der Vergleichsgruppe „Praktischer Arzt Ost- CH“ (vgl. act. 2.12) betrifft, vermag der Beklagte auch hier nicht hinreichend darzutun, weshalb sich die Gruppe nicht zum Vergleich eigne. Wiederum kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass nicht existente und nicht praktizierende Ärzte mitaufgelistet seien. Letztlich sind sämtliche der fraglichen 251 Ärztinnen/Ärzten als „Praktische Arzt/Ärztin“ verzeichnet, womit für das Gericht kein Anlass besteht, dem Dokument die Beweistauglichkeit abzusprechen.