Inwiefern diese Ärzte „nicht-existent“ oder nicht-praktizierend sein sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies näher begründet. Es kann auch nicht der Vorwurf erhoben werden, dass die fragliche Gruppe mit 16 Personen zu klein sei (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 113/03 vom 10. August 2004 E. 5.4) betreffend einen Arzt aus dem Kanton Solothurn, in Bezug auf welchen das ehemalige Eidgenössisches Versicherungsgericht den Vergleich mit 17 weiteren Allgemeinpraktikern als „ohne weiteres“ genügend erachtet hat).