Seite 14 allesamt im gleichen geographischen Tätigkeitsbereich praktizieren. Es ist auch weder erstellt noch vom Beklagten geltend gemacht, dass er über ein spezielles Patientengut verfügt. Folglich hat sich die Vergleichsgruppenbildung nach dem FMH-Titel zu richten (vgl. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern 200 16 665 E. 4.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 8.3.1). Inwiefern diese Ärzte „nicht-existent“ oder nicht-praktizierend sein sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies näher begründet.