abrechnet, welche die Vergleichsgruppe nicht oder nur selten abrechnet (GEBHARD EUGSTER, KVG: Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung im Wandel, in: Jusletter vom 25. Juni 2012, Rz. 7 und FN 4). c) Die Klägerinnen offerieren drei Vergleichsgruppen, bezüglich derer aller eine deutliche Überarztung durch den Beklagten resultiere: aa) Was zunächst die Vergleichsgruppe „Fachgruppe Praktische Ärzte“ betrifft, die sich aus 17 betreffender Ärzte zusammensetzt, die allesamt im Kanton Appenzell Ausserrhoden tätig sind, so hält der Beklagte diese für zu wenig homogen für einen Vergleich mit seiner Tätigkeit. Die Kritik geht jedoch in jeder Hinsicht fehl. Es handelt sich hier um Ärzte, die