b) Im Folgenden ist nun aber zu prüfen, ob die von den Klägerinnen herangezogenen Vergleichsdaten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellen. Statistische Grundvoraussetzungen für einen Durchschnittskostenvergleich sind eine möglichst homogene Vergleichsgruppe mit bestimmter Mindestgrösse, geografisch gleiches Tätigkeitsgebiet und ein Vergleich über einen genügend langen Zeitraum (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 13 zu Art. 56 KVG). Die Klägerinnen stellten zur Feststellung einer Überarztung auf sog. Vergleichsgruppen ab. Es fragt sich, ob das Abstellen auf diese Vergleichsgruppen in sachgerechter Weise erfolgte.