d) Der von den Krankenversicherern gestützt auf die statistische Methode um Rückerstattung angegangene Arzt hat aus Gründen des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, in die für den Wirtschaftlichkeitsvergleich herangezogenen Daten Einsicht zu nehmen. Bei Anwendung der statistischen Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Verband der Krankenversicherer deshalb die Namen der Ärzte, welche die Vergleichsgruppe bilden, sowie – in anonymisierter Form – deren individuelle Daten aus dem "AA.______-Daten- pool" offenzulegen (SVR 2011 KV Nr. 15 S. 59 E. 4.4; Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern 200 2017 670 vom 10. Juni 2018 E. 2.4).