Es genügt, dass das Begehren rechtzeitig gestellt wird und im Übrigen den kantonalen Formvorschriften entspricht. Immerhin ist zu verlangen, dass sich aus der Begründung ohne weiteres die Vermutung der Überarztung ergibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 9/00 vom 24. April 2003). Im Sinne dieser Ausführungen ist hier damit festzustellen, dass die Einforderung des Rückforderungsbetrags durch die Klägerinnen gegenüber dem Kläger frist- und formgerecht erfolgte. Folglich kann nun geprüft werden, ob die Forderung in ihrem Bestand und ihrer Höhe begründet ist.