Seite 8 gerichtete Klage zu beziffern ist (BGE 116 II 219 E. 4a mit Hinweisen). Diese Regel kommt aber namentlich dann nicht zum Tragen, wenn erst das Beweisverfahren die Grundlagen für die rechnerische Bestimmung des eingeklagten Anspruchs liefert (BGE, a.a.O.). So verhält es sich beim Rückforderungsprozess wegen unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56 KVG (früher: Art. 23 KUVG), wenn die einschlägige Statistik beim kontrollierten Arzt überhöhte Kostenindizes, d.h. im Mittel höhere Behandlungs- und Medikamentenkosten als bei der Vergleichsgruppe über einen bestimmten Zeitraum, ausweist.