d) Was die Bezifferung des Rechtsbegehrens betrifft, hatten die Klägerinnen in ihrer Klageschrift noch keinen bestimmten Forderungsbetrag genannt, sondern dessen Konkretisierung für einen späteren Zeitpunkt im Verfahren vorbehalten. Diese Konkretisierung erfolgte dann in der Replik, in welcher die Klägerinnen zur Hauptsache einen Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 244‘247.-- nannten, eventualiter einen solchen in der Höhe von Fr. 180‘488.-- (vgl. act. 1 und 12). Hinsichtlich der Anforderungen an die Formulierung des Begehrens als Frage des Bundesrechts gilt zwar der Grundsatz, dass eine auf Geldzahlung