Umgekehrt wird mit der fristgerechten und formgültigen Erhebung des Begehrens um Rückerstattung von Leistungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung die Verwirkung ein für allemal ausgeschlossen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 50/00 vom 30. Juli 2001 mit Hinweis auf AHI 1998 S. 297 E. 5). Der Eintritt der Verwirkung wird indessen lediglich im Umfang des geltend gemachten Rückforderungsbetrags gehemmt (SVR 2001 KV Nr. 19 S. 52 E. 3 in fine; AHI 1998 S. 297 E. 5). Wie die Verwirkungsfrist zu wahren ist, bestimmt sich nach allgemeiner zivilpro-