a) Nach dem im Rahmen von Art. 56 KVG per analogiam anwendbaren Art. 25 Abs. 2 ATSG verjährt der Rückforderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherer vom Anspruch Kenntnis erhalten haben, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren, seitdem ihnen die einzelne Rechnung eingereicht worden ist (BGE 133 V 579 E. 4.1, BGE 103 V 153 E. 4, RSKV 1982 Nr. 505 S. 204 E. 4b, SVR 2001 KV Nr. 19 S. 52 E. 3). Dabei handelt es sich entgegen dem Wortlaut («verjährt») um eine Vorschrift mit Verwirkungsfolge (vgl. BGE 119 V 433 E. 3a mit Hinweisen).