Wenn eine Gruppe von Versicherern klagt, so kann sie daher nur den Betrag einklagen, den die Mitglieder dieser Gruppe geleistet haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 6/06 vom 9. Oktober 2006 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 133 V 37). Unerheblich ist im Übrigen, wenn im Rubrum der Klage und des angefochtenen Urteils allenfalls Kassen aufgeführt sind, die inzwischen zu existieren aufgehört haben. Insoweit gehen die mit dem betreffenden Urteil begründeten Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolger der im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer über.