vgl. schon oben E. 1.1). Dabei ist es von Bundesrechts wegen im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn einer der Schiedsrichter ausserkantonalen Wohnsitz hat (SVR 1998 KV Nr. 18 E. 6). Art. 42 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31), welcher sich von seinem Sinn her nur auf ständige Mitglieder eines Gerichts bezieht, steht dem ebenfalls nicht entgegen.