1.6 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl (Art. 89 Abs. 4 KVG). Das präzisierende kantonale Recht bestimmt, dass sich das Schiedsgericht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichtes, die oder der den Vorsitz ausübt, und je einer von jeder Partei aus ihrer Berufsgruppe zu bezeichnenden, fachkundigen Schiedsperson zusammensetzt (Art. 27 EG zum KVG; vgl. schon oben E. 1.1).