1.4 Art. 89 Abs. 5 KVG bestimmt, dass der Kanton das Verfahren regelt, wobei dieses einfach und rasch sein muss. Nach Art. 28 EG zum KVG richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (Konkordat; bGS 234.3), dem der Kanton Appenzell Ausserrhoden am 28. April 1980 beigetreten ist. Wird das Verfahren - wie vorliegend - weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch Beschluss des Schiedsgerichts festgelegt, so ist das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) sinngemäss anwendbar (Art. 24 Abs. 2 des Konkordats).