1.2 Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Versicherern und einem Leistungserbringer zu beurteilen, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben Seite 4 ist. Der Beklagte hat seine Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden (Teufen), womit das Schiedsgericht nach KVG des Kantons Appenzell Ausserrhoden auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG).