89 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 KVG). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat von dieser Befugnis insoweit Gebrauch gemacht, als in Art. 27 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 14. September 2009 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG; bGS 833.14) bestimmt wird, dass sich das Schiedsgericht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichtes, die oder der den Vorsitz ausübt, und je einer von jeder Partei aus ihrer Berufsgruppe zu bezeichnenden, fachkundigen Schiedsperson zusammensetzt. 1.2