Dabei stellten sie ergänzend den Antrag, den Rückforderungsbetrag auf CHF 244‘247.-- festzusetzen; stelle das Schiedsgericht nur, aber immerhin auf die Basis der Gruppe Indizes Praktischer Arzt AR ab, belaufe sich der Betrag auf CHF 180‘488.-- (act. 12). Am 24. April 2018 duplizierte der Beklagte und hielt dabei an seinem Antrag auf Abweisung der Klage fest (act. 15).