B. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 setzte die Verfahrensleitung dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort innert 30 Tagen an (act. 7). Die Einreichung der Klageantwort erfolgte am 14. März 2018. Der Beklagte schloss dabei auf vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 9). Am 6. April 2018 folgte die Replik der Klägerinnen. Dabei stellten sie ergänzend den Antrag, den Rückforderungsbetrag auf CHF 244‘247.-- festzusetzen; stelle das Schiedsgericht nur, aber immerhin auf die Basis der Gruppe Indizes Praktischer Arzt AR ab, belaufe sich der Betrag auf CHF 180‘488.--