Vielmehr geschah im konkreten Fall ein Fehler, weil die Steuerkommissärin fälschlicherweise das Eingabefeld „Liegenschaftswert“ befüllte, obwohl sie dies wegen der 2013 neugegründeten Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht hätte tun dürfen. Ihrem Fehler lag eine fehlerhafte Willensbildung und damit eine der Berichtigung nicht zugängliche „Kopfarbeit“ im Sinne der Rechtsprechung zugrunde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2015/80 vom 25. Februar 2016 E. 2.3).