Davon abzugrenzen sind die nicht der Berichtigung zugänglichen Veranlagungs- oder Verfügungsfehler respektive Entscheidungsfehler. Ein Fehler in der „Kopfarbeit der Behörden“ respektive in der behördlichen Willensbildung wird angenommen, wenn eine Verfügung respektive ein Entscheid so gewollt war, wie zum Ausdruck gebracht worden ist, aber auf unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Auslegung oder Rechtsanwendung basiert. Dies gilt selbst dann, wenn ein derartiger Fehler der Behörde offensichtlich unterlaufen ist und unabhängig davon, ob für die steuerpflichtige Person erkennbar ist, dass sich die Behörde in einem Sach- oder Rechtsirrtum befindet.