Es geht bei den Rechnungs- und Schreibfehlern um Versehen, die man üblicherweise als Kanzleifehler bezeichnet. Diese haben Fehler im Ausdruck (Erklärungsfehler), also die Willensäusserung zum Gegenstand. Kanzleifehler werden daher im Zusammenhang mit dem handwerklichen oder mechanischen Vorgang (sogenannte Fehler in der behördlichen „Handarbeit“) begangen. Davon abzugrenzen sind die nicht der Berichtigung zugänglichen Veranlagungs- oder Verfügungsfehler respektive Entscheidungsfehler.