Das Steuerrecht enthält eine abschliessende Ordnung von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine Veranlagungsverfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen; bei diesen Gründen handelt es sich um die Revision (Art. 189ff. StG; Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14)), die Berichtigung (Art. 192 StG; Art. 52 StHG) und die Nachsteuer (Art. 193ff. StG; Art. 53 StHG). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_2000/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.1).