Seite 5 2.4 Eine unangefochten gebliebene und damit formell rechtskräftig gewordene Verfügung ist nicht schon deswegen nachträglich abzuändern, weil sich ergibt, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leidet. Auszugehen ist vielmehr vom Grundsatz, dass Veranlagungsverfügungen mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Steuerrecht enthält eine abschliessende Ordnung von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine Veranlagungsverfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen;