Da sich aus den Eingaben der Parteien das übliche Vorgehen der Steuerkommissäre hinreichend ergibt und der Steuerkommissärin im konkreten Fall unbestrittenermassen ein Fehler passierte, würde die Einholung eines Amtsberichts nach Überzeugung des Gerichts nichts am Ergebnis ändern (Urteil des Bundesgerichts 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3). Zumal die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Fragestellung letztendlich dem Gericht zur Beantwortung obliegt.