Auch im Rechtsmittelverfahren vor einer kantonalen Rechtsmittelinstanz gilt der Untersuchungsgrundsatz (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, S. 23, Rz. 8 zu § 5). Da der Zeugenbeweis nicht zulässig ist (Art. 159 Abs. 2 StG), stellt sich die Frage nach der Einholung eines Amtsberichts durch das Gericht. Der Sachverhalt beziehungsweise der hier interessierende Ablauf ergibt sich jedoch aus den Eingaben der Parteien: im Veranlagungsprogramm gibt es ein Eingabefeld, welches mit dem Liegenschaftswert zu befüllen ist. Das Befüllen beziehungsweise Nichtbefüllen des Eingabefeldes obliegt den Steuerkommissären.