2.3 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung einer Stellungnahme der im vorliegenden Fall zuständigen Steuerkommissärin durch die Vorinstanz zur Frage, ob die im Ergebnis falsche Veranlagung auf eine durch sie irrtümlich falsche Rechtsanwendung zurückzuführen sei oder ob ihr ein einfacher Erfassungsfehler im Sinne eines Schreibfehlers unterlaufen sei. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung nicht nach und liess sich hierzu auch nicht vernehmen.