In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2013 gegründet wurde (act. 2.2). Einig sind sich die Parteien sodann, dass der in Rechnung gestellte Steuerbetrag für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Steuerperiode 2013/2014) und für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 auf Basis der Minimalsteuer nach Art. 96 StG berechnet wurde und dass die Veranlagungsverfügungen und Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 in Rechtskraft erwuchsen.