D. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Erhebung der Minimalsteuer beruhe auf der Willensbildung beziehungsweise auf der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch die zuständigen Steuerkommissäre. Werde die Minimalsteuer in den ersten zwei Jahren nach der Gründung zu Unrecht erhoben, handle es sich um einen Veranlagungsfehler, welcher einer Berichtigung nicht zugänglich sei. E. Mit Replik vom 22. Februar 2019 hielt die A.__________ an ihrem Standpunkt fest (act. 9). Die Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Duplik.