a) der Beschwerdeführerin: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Steuerrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2014 (Steuerperiode 2013/14) sei über den Betrag von Fr. 18‘903.85 (anstelle von Fr. 33‘075.20) und die Steuerrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Steuerperiode 2015) sei über den Betrag von Fr. 10‘524.40 (anstelle von Fr. 26‘112.00) auszustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt