In seiner Kostennote weist RA AA.______ einen Verfahrensaufwand von 12.8 Stunden aus, was mit Blick auf die vorliegende Streitsache als angemessen erscheint. Zu beachten ist indes, dass nicht der vom Rechtsvertreter bezifferte Stundenansatz von Fr. 200.-- zum Zuge kommt. Nach Art. 27 Abs. 3 AT richtet sich der Stundenansatz nach dem im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Recht, hier also nach jenem des Jahres 2018. Bis zum 31. Dezember 2018 betrug der Stundenansatz noch Fr. 170.-- (Art. 24 Abs. 1 aAT). Die geltend gemachten 12.8 Stunden à Fr. 170.-- entsprechen einem Betrag von Fr. 2‘176.--. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer. Eine Entschädigung für Barauslagen ist nicht beantragt.