4. In Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die unentgeltliche Abtretung des Assekuranz-Anspruchs, welche der Beschwerdeführer an seinen Sohn D._______ vollzogen hat, zutreffend als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).