Diesbezüglich sei im Übrigen noch einmal darauf hingewiesen, dass der Nachweis einer Umgehungsabsicht keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des Vermögensverzichts darstellt. Mit anderen Worten kommt es nicht auf die subjektiven Beweggründe an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat und es ist nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (vgl. oben E. 2.3; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 469 zu Art. 11 ELG).