ELG auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seine Fähigkeit, seinen zukünftigen Lebensbedarf soweit möglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, auf eine Art und Weise gemindert, die ein anschliessendes Begehren um eine das entsprechende Manko kompensierende Ergänzungsleistung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (JÖHL/USINGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1858 ff. und 1883 ff. Rz. 176 ff. und 200 ff.). Diesbezüglich sei im Übrigen noch einmal darauf hingewiesen, dass der Nachweis einer Umgehungsabsicht keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des Vermögensverzichts darstellt.