c) Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist im Sinne vorstehender Ausführungen damit auch festzuhalten, dass die unentgeltliche Abtretung des Versicherungsanspruchs gemäss dem „Kaufvertrag mit Schenkung“ vom 11. Mai 2004 eine Schenkung im Rechtssinne darstellte bzw. von den Parteien als solche verstanden wurde (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]). Beziehungsweise stellte das Grundgeschäft für die Abtretung der (bedingten) Forderung gegenüber der Assekuranz einen Schenkungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Sohn dar.