Seite 6 schwerdeführer vor, dass es ihm zufolge fehlender Finanzierungsbereitschaft durch die angefragten Banken nicht möglich gewesen sei, den Wiederaufbau selber zu bewerkstelligen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist letztlich gar nicht entscheidend. Denn selbst wenn von dieser Annahme ausgegangen würde, standen dem Beschwerdeführer Mittel und Wege offen, um gleichwohl in den Genuss der Assekuranz-Entschädigung zu kommen, und zwar eben indem er die Liegenschaft verkaufte und sich dabei für die Abtretung des Anspruchs gegenüber der Assekuranz voll entschädigen liess.