b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich in jeder Hinsicht als unzutreffend. Betrachtet man zunächst die Summe des fraglichen Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 330‘000.--, entsprechend der Entschädigung für den Neubauversicherungswert, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang durch den Brand vom November 2002 einen Schaden erlitten hatte. An dieser Stelle ist auf die sog. Schadenminderungspflicht hinzuweisen, welche das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch das Ergänzungsleistungsrecht beherrscht.