3. 3.1 a) In Bezug auf den massgebenden Sachverhalt besteht zwischen den Parteien soweit Einigkeit: Im November 2002 brannte die Liegenschaft des Beschwerdeführers in B.__________, vollständig ab. Der von der Assekuranz AR ermittelte versicherte Schaden (Neubauwert) belief sich auf Fr. 630‘000.--. Im Februar 2003 wurde eine erste Teilzahlung in der Höhe von Fr. 300‘000.-- vorgenommen, welche der Höhe des Verkehrswerts entsprach; die Auszahlung erfolgte an das Grundbuchamt C. ______, zwecks Tilgung der Bankverpflichtungen (Hypothek und Baukredit).