2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen daher auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte im Urteil BGE 131