Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer „Normalitätsgrenze“ oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 E. 5, vollständig publiziert in: ZAK 1990 353 ff.; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 173).