C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 gelangte A. ______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA.______, ans Obergericht und stellte das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren (act. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Am 18. Februar 2019 folgte die Replik des Beschwerdeführers, in welcher er an seinem Rechtsbegehren unverändert festhielt (act. 9). Die Ausgleichskasse verzichtete auf ihr Duplikrecht. Am 29. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer noch eine persönliche Stellungnahme ein (act. 12).