B. Nach Durchführung ergänzender Abklärungen erliess die Ausgleichskasse am 27. September 2018 ihre neue Verfügung. Darin hielt sie namentlich fest, bei der Fallüberprüfung sei ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 330‘000.-- entdeckt worden. Basierend darauf errechnete sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2018 einen Rückforderungsanspruch von total Fr. 28‘248.-- (act. 7.11). Eine dagegen eingelegte Ein- Seite 2 sprache von A. ______ wurde mit Entscheid vom 13. November 2018 abgewiesen (act. 7.14).