Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 17. Februar 2017 ab. A. ______ gelangte hierauf beschwerdeweise ans Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches mit seinem Urteil vom 6. Februar 2018 die angefochtene Verfügung aufhob und den Fall zur Neuberechnung des EL-Anspruchs und diesbezüglichen neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (vgl. zum Ganzen Verfahren O2V 2017 2).