1. Der Einsprache-Entscheid vom 13. November 2018 und die Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen vom 27. September 2018 seien aufzuheben. 2. Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Ergänzungsleistung ab dem 1. Juli 2014 sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes von Fr. 330’000.-- betreffend Wiederaufbauentschädigung der Assekuranz AR für die Wiederherstellung des Gebäudes auf der Liegenschaft B.__________, neu zu berechnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt