Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 11. Februar 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, P. Louis, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O2V 18 28 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. ______ vertreten durch: RA AA.______ Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15 Postfach 1047, 9102 Herisau Gegenstand Anspruch auf Ergänzungsleistungen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Appenzell Ausserrhoden vom 13. November 2018 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 13. November 2018 und die Verfügung betreffend Ergän- zungsleistungen vom 27. September 2018 seien aufzuheben. 2. Die dem Beschwerdeführer auszurichtende Ergänzungsleistung ab dem 1. Juli 2014 sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes von Fr. 330’000.-- betreffend Wie- deraufbauentschädigung der Assekuranz AR für die Wiederherstellung des Gebäudes auf der Liegenschaft B.__________, neu zu berechnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A. ______ ist seit dem 1. Juli 2014 Bezüger von Ergänzungsleistungen. Am 22. Juli 2016 führte die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend Ausgleichskasse oder Vorinstanz) eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen durch. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung wurde eine Neuberechnung vorgenommen. Infolgedessen wurden mit Verfügung vom 14. November 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2016 Ergänzungsleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 2‘808.-- zurückge- fordert. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 17. Februar 2017 ab. A. ______ gelangte hierauf beschwerdeweise ans Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches mit seinem Urteil vom 6. Februar 2018 die angefochtene Verfügung aufhob und den Fall zur Neuberechnung des EL-Anspruchs und diesbezügli- chen neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (vgl. zum Ganzen Verfahren O2V 2017 2). B. Nach Durchführung ergänzender Abklärungen erliess die Ausgleichskasse am 27. September 2018 ihre neue Verfügung. Darin hielt sie namentlich fest, bei der Fallüber- prüfung sei ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 330‘000.-- entdeckt worden. Basie- rend darauf errechnete sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2018 einen Rückforderungsanspruch von total Fr. 28‘248.-- (act. 7.11). Eine dagegen eingelegte Ein- Seite 2 sprache von A. ______ wurde mit Entscheid vom 13. November 2018 abgewiesen (act. 7.14). C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 gelangte A. ______ (nachfolgend: der Beschwerde- führer), vertreten durch RA AA.______, ans Obergericht und stellte das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren (act. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 bean- tragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Am 18. Februar 2019 folgte die Replik des Beschwerdeführers, in welcher er an seinem Rechtsbegehren unverändert festhielt (act. 9). Die Ausgleichskasse verzichtete auf ihr Duplikrecht. Am 29. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer noch eine persönliche Stellungnahme ein (act. 12). D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (act. 4). E. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen 1. Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse als zuständigem Versicherungsträger kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in C. ______, womit die örtliche Zuständigkeit der Ausserrhodischen Behörden gegeben ist. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [JG, bGS 145.31]). Nachdem die übrigen formellen Voraussetzungen zur Beschwerdeerhebung ebenso erfüllt sind, ist auf die Be- schwerde damit einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent- halt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu Seite 3 entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen werden u.a. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerin- nen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Per- sonen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c 1. Satz ELG). Zum Vermö- gen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/ Grundstücke (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 163). 2.2 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahm- ten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungs- leistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenbe- rechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer „Normalitätsgrenze“ oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 E. 5, vollständig publiziert in: ZAK 1990 353 ff.; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaffung von Konsumgütern und die Verwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse wie Reisen, Ferienaufenthalte, Restaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc. grundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar (RIEMER-KAFKA /WITTWER, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 424; vgl. auch CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 174 unten f.). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Ver- mögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Ver- mögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz II 2018 24 vom 15. Mai 2018 E. 2.1). 2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen daher auch Einkünfte und Ver- mögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögens- verzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflich- tung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Ver- mögen verzichtet hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte im Urteil BGE 131 Seite 4 V 329 und in mehreren darauffolgenden Urteilen fest, dass die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" nicht kumulativ erfüllt sein müssen; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.3; BGE 117 V 155 E. 2a; BGE 134 I 65 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 173). 3. 3.1 a) In Bezug auf den massgebenden Sachverhalt besteht zwischen den Parteien soweit Einigkeit: Im November 2002 brannte die Liegenschaft des Beschwerdeführers in B.__________, vollständig ab. Der von der Assekuranz AR ermittelte versicherte Schaden (Neubauwert) belief sich auf Fr. 630‘000.--. Im Februar 2003 wurde eine erste Teilzahlung in der Höhe von Fr. 300‘000.-- vorgenommen, welche der Höhe des Verkehrswerts entsprach; die Auszahlung erfolgte an das Grundbuchamt C. ______, zwecks Tilgung der Bankverpflichtungen (Hypothek und Baukredit). Der restliche Betrag von Fr. 330‘000.-- (Neubauversicherungswert) sollte erst bei einem Wiederaufbau der abgebrannten Liegenschaft zum Zuge kommen. b) Am 11. Mai 2004 schloss der Beschwerdeführer mit seinem Sohn D.______ einen „Kaufvertrag mit Schenkung“ (vgl. act. 2.2) ab, durch welchen er das fragliche Grundstück zu Alleineigentum auf den Sohn übertrug, zu einem Kaufpreis von Fr. 50‘000.--. Gleichzeitig übertrug der Beschwerdeführer in diesem Vertrag die verbleibende Entschädigung der As- sekuranz AR für den Wiederaufbau des abgebrannten Wohnhauses im Betrag von Fr. 330‘000.-- an D.______. Letzterer verpflichtete sich, innerhalb von drei Jahren ab Schadendatum den Wiederaufbau des Hauses vorzunehmen. Überdies wurden die Moda- litäten für eine allfällige spätere Weiterveräusserung des Grundstücks durch den Sohn ver- einbart. Demgemäss war bei einer Veräusserung durch den Käufer während den ersten 10 Jahren ein Anteil von Fr. 280‘000.-- an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Ab dem 11. Jahr verringerte sich der zu bezahlende Betrag um jährlich Fr. 8‘000.--, jedoch höchstens bis auf Fr. 100‘000.--. Schliesslich wurde in dem Vertrag ein Mietrecht zugunsten des Be- schwerdeführers in der Maisonette-Wohnung des neuen Wohnhauses vereinbart, mit ge- planter Vormerkung im Grundbuch. c) In der Folge baute D.______ das Haus wieder auf und erhielt die Versicherungssumme von Fr. 330‘000.-- ausbezahlt. Sodann wurde am 11. Mai 2009 ein Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Bezug auf die Maisonette-Wohnung im neuen Seite 5 Haus vereinbart, zu einem marktüblichen Mietzins. Im August 2017 erfolgte im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen D._______ die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Diese ging zu einem Preis von Fr. 720‘000.-- an die Tochter des Beschwerdeführers E._______ (act. 2.5). Letztere gewährte folglich mit Vertrag vom 28. August 2017 dem Beschwerdeführer wiederum ein Mietrecht in der Maisonette-Wohnung des Hauses (act. 2.6). 3.2 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer durch die Übertragung seines Grundstücks auf seinen Sohn mit dem Vertrag vom 11. Mai 2004 den Tatbestand des Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verwirklicht hat. 3.3 a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Vertrags vom 11. Mai 2004 habe die Versicherungssumme gar nicht „ver- schenkt“ werden können. Der Versicherungsanspruch sei nicht mit der Person des Be- schwerdeführers verknüpft, sondern hänge mit dem betroffenen Objekt zusammen. Eine Abtretung des Anspruchs auf den Sohn sei gar nicht notwendig gewesen. Mit dem Verkauf des Grundstücks sei die Wiederaufbauentschädigung automatisch auf den Sohn überge- gangen. Es habe gar keiner Übertragungshandlung des Beschwerdeführers bedurft. b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich in jeder Hinsicht als unzutref- fend. Betrachtet man zunächst die Summe des fraglichen Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 330‘000.--, entsprechend der Entschädigung für den Neubauversicherungswert, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang durch den Brand vom No- vember 2002 einen Schaden erlitten hatte. An dieser Stelle ist auf die sog. Schadenmin- derungspflicht hinzuweisen, welche das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch das Ergänzungsleistungsrecht beherrscht. Laut der EL-spezifischen Schadenminderungs- pflicht muss ein EL-Ansprecher seinen Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen EL 2018/8 vom 27. März 2019 E. 2.1). Mit anderen Worten hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (BGE 140 V 267 E. 5.2.1; BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 63 zu Art. 21). In diesem Sinne stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer alle ihm zumut- baren Anstrengungen unternommen hat, um die Realisierung des Anspruchs gegenüber der Assekuranz AR zu erwirken und so den ihm durch den Brand im November 2002 ent- standenen Schaden zu beseitigen. Dies muss klar verneint werden. Zwar bringt der Be- Seite 6 schwerdeführer vor, dass es ihm zufolge fehlender Finanzierungsbereitschaft durch die an- gefragten Banken nicht möglich gewesen sei, den Wiederaufbau selber zu bewerkstelligen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist letztlich gar nicht entscheidend. Denn selbst wenn von dieser Annahme ausgegangen würde, standen dem Beschwerdeführer Mittel und Wege offen, um gleichwohl in den Genuss der Assekuranz-Entschädigung zu kommen, und zwar eben indem er die Liegenschaft verkaufte und sich dabei für die Abtretung des Anspruchs gegenüber der Assekuranz voll entschädigen liess. Aus EL-rechtlicher Sicht wäre der Be- schwerdeführer demgemäss gehalten gewesen, im Rahmen des Grundstücksverkaufs an seinen Sohn D._______ ein entsprechendes Entgelt für die zedierte Versicherungsleistung zu verlangen. Inwiefern dieser überhaupt imstande gewesen wäre, die Abtretung des Versicherungsanspruchs gegenüber seinem Vater abzugelten, ist nicht dokumentiert, im vorliegenden Zusammenhang indessen wiederum nicht relevant. Wäre die Übertragung des Grundstücks an D._______ gescheitert, hätte dem Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit offen gestanden, jenes an irgendeinen Drittkäufer zu verkaufen. Dass sich diesbezüglich keine Interessenten gefunden hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht gel- tend gemacht, und es erscheint dies auch nicht wahrscheinlich – nur schon mit Blick da- rauf, dass das Gesetz hierfür eine Frist von drei Jahren ab dem Schadendatum zur Ver- fügung stellt (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1995 über die Gebäude- und Grundstückversicherung; Assekuranzgesetz; bGS 862.1). c) Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist im Sinne vorstehender Ausführun- gen damit auch festzuhalten, dass die unentgeltliche Abtretung des Versicherungsan- spruchs gemäss dem „Kaufvertrag mit Schenkung“ vom 11. Mai 2004 eine Schenkung im Rechtssinne darstellte bzw. von den Parteien als solche verstanden wurde (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]). Beziehungsweise stellte das Grundgeschäft für die Abtretung der (bedingten) Forderung gegenüber der Assekuranz einen Schen- kungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Sohn dar. Die betreffende rechtliche Qualifikation wird aufgrund bestimmter Formulierungen in Ziffer 4 des Vertrags gleich mehrfach bestätigt („Der Verkäufer schenkt hiermit“; „Versicherungsleistung der As- sekuranz […], die beim Wiederaufbau ausbezahlt und unentgeltlich an den Käufer abge- treten wird…“; „Bei einer Veräusserung […] ist ein Anteil von Fr. 280‘000.-- […] als Rück- schenkung auszubezahlen“). Im Übrigen wird die Begünstigungsabsicht des Beschwerde- führers gegenüber seinem Sohn gerade auch aufgrund der Klausel über die Beteiligung an dem Erlös offensichtlich, die für den Fall des Weiterverkaufs der Liegenschaft durch D._______ festgesetzt wurde. Seite 7 d) Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer durch den Brand seiner Liegenschaft im November 2002 einen Schaden in der Höhe von Fr. 330‘000.-- erlitten, entsprechend dem damals ermittelten Neubauversicherungswert. Der Beschwerdeführer hatte es indes – aus EL-rechtlicher Sicht – in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht unterlassen, den fraglichen Schaden auszugleichen. Im Ergebnis ist von einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seine Fähigkeit, sei- nen zukünftigen Lebensbedarf soweit möglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, auf eine Art und Weise gemindert, die ein anschliessendes Begehren um eine das entsprechende Manko kompensierende Ergänzungsleistung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (JÖHL/USINGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1858 ff. und 1883 ff. Rz. 176 ff. und 200 ff.). Diesbezüglich sei im Übrigen noch einmal darauf hingewiesen, dass der Nachweis einer Umgehungsabsicht keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands des Vermögensverzichts darstellt. Mit an- deren Worten kommt es nicht auf die subjektiven Beweggründe an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat und es ist nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversiche- rungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (vgl. oben E. 2.3; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 469 zu Art. 11 ELG). 4. In Sinne der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz die unentgeltliche Abtretung des Assekuranz-Anspruchs, welche der Beschwerdeführer an seinen Sohn D._______ voll- zogen hat, zutreffend als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifi- ziert. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 a) Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 199 zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG). Seite 8 b) Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ge- währt. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich die Bemessung der Ent- schädigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 23 ff. der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 184 zu Art. 161 ATSG). In seiner Kostennote weist RA AA.______ einen Verfahrensaufwand von 12.8 Stunden aus, was mit Blick auf die vorliegende Streitsache als angemessen erscheint. Zu beachten ist indes, dass nicht der vom Rechtsvertreter bezifferte Stundenansatz von Fr. 200.-- zum Zuge kommt. Nach Art. 27 Abs. 3 AT richtet sich der Stundenansatz nach dem im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Recht, hier also nach jenem des Jahres 2018. Bis zum 31. Dezember 2018 betrug der Stundenansatz noch Fr. 170.-- (Art. 24 Abs. 1 aAT). Die geltend gemachten 12.8 Stunden à Fr. 170.-- entsprechen einem Betrag von Fr. 2‘176.--. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer. Eine Entschädigung für Barauslagen ist nicht beantragt. Gesamthaft errechnet sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2‘343.55. Seite 9 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsanwalt RA AA.______ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2‘343.55 zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an den Beschwerdeführer über seinen Anwalt, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und nach Rechtskraft an das Finanzamt. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. W. Kobler lic. iur. M. Giger versandt am: 7. April 2020 Seite 10