geltend gemacht, und es erscheint dies auch nicht wahrscheinlich – nur schon mit Blick darauf, dass das Gesetz hierfür eine Frist von drei Jahren ab dem Schadendatum zur Verfügung stellt (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäude- und Grundstückversicherung; Assekuranzgesetz; bGS 862.1). […]