Aus EL-rechtlicher Sicht wäre der Beschwerdeführer demgemäss gehalten gewesen, im Rahmen des Grundstücksverkaufs an seinen Sohn ein entsprechendes Entgelt für die zedierte Versicherungsleistung zu verlangen. Inwiefern dieser überhaupt imstande gewesen wäre, die Abtretung des Versicherungsanspruchs gegenüber seinem Vater abzugelten, ist nicht dokumentiert, im vorliegenden Zusammenhang indessen wiederum nicht relevant. Wäre die Übertragung des Grundstücks an den Sohn gescheitert, hätte dem Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit offen gestanden, jenes an irgendeinen Drittkäufer zu verkaufen. Dass sich diesbezüglich keine Interessenten gefunden hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht