Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist letztlich gar nicht entscheidend. Denn selbst wenn von dieser Annahme ausgegangen würde, standen dem Beschwerdeführer Mittel und Wege offen, um gleichwohl in den Genuss der Assekuranz-Entschädigung zu kommen, und zwar eben indem er die Liegenschaft verkaufte und sich dabei für die Abtretung des Anspruchs gegenüber der Assekuranz voll entschädigen liess. Aus EL-rechtlicher Sicht wäre der Beschwerdeführer demgemäss gehalten gewesen, im Rahmen des Grundstücksverkaufs an seinen Sohn ein entsprechendes Entgelt für die zedierte Versicherungsleistung zu verlangen.