Überdies wurden die Modalitäten für eine allfällige spätere Weiterveräusserung des Grundstücks durch den Sohn vereinbart. Demgemäss war bei einer Veräusserung durch den Käufer während den ersten 10 Jahren ein Anteil von Fr. 280‘000.-- an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Ab dem 11. Jahr verringerte sich der zu bezahlende Betrag um jährlich Fr. 8‘000.--, jedoch höchstens bis auf Fr. 100‘000.--. Schliesslich wurde in dem Vertrag ein Mietrecht zugunsten des Beschwerdeführers in der Maisonette- Wohnung des neuen Wohnhauses vereinbart, mit geplanter Vormerkung im Grundbuch.