1. Die Beschwerde von A1___ und A2___ wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird an die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen, damit diese die Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 neu veranlage. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.